Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Im Arbeitsrecht spielt u. a. der Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen (§§ 85 ff. SGB IX) eine besondere Rolle. Weiterhin finden sich gesetzliche Regelungen zu besonderen Pflichten von Arbeitgebern bzw. Rechten schwerbehinderter Menschen (§§ 80 ff. SGB IX). So darf der Arbeitgeber gemäß § 81 II SGB IX den schwerbehinderten Beschäftigten nicht wegen seiner Behinderung benachteiligen. Schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche beschäftigt sind, haben gemäß § 125 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten, zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen um Urlaubsjahr.
Schwerbehinderte Menschen genießen darüber hinaus besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt nämlich vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes zu der geplanten Kündigung (§ 85 SGB IX). Wichtig hierbei: dieser besondere Kündigungsschutz greift nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind daher unbedingt mit einem Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht zu erörtern!
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