Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Eine gering entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Einkommen regelmäßig pro Monat 450,00 € nicht übersteigt. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist auch neben einer Hauptbeschäftigung möglich.
Vielfach nicht bekannt ist, dass geringfügig Beschäftigte die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben. So haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ferner genießen sie, sofern die weiteren vom Kündigungsschutzgesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, auch Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Gerne klären wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht Minijobber über ihre Rechte auf.
Ihre Ansprechpartner bezüglich geringfügig entlohnter Beschäftigung / Minijob im Arbeitsrecht in Gelsenkirchen sind:
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