Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) berechtigt den Arbeitgeber, die Leistungspflichten des Arbeitnehmers nach Zeit, Art und Ort genauer zu bestimmen. Finden sich dazu im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen keine Einschränkungen, ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers sehr weit gefasst. Bestimmt danach der Arbeitgeber die Art der Tätigkeit, deren Zeitpunkt oder den Ort der Tätigkeit, ist er im Hinblick auf diese Punkte nicht auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen. Er hat lediglich billiges Ermessen auszuüben. Die rechtlichen Grundlagen des Direktionsrechtes finden sich in § 106 Gewerbeordnung.
Allerdings kann das Direktionsrecht durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge eingeschränkt sein.
Das Direktionsrecht soll dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitnehmer entsprechend der betrieblichen Erfordernisse einzusetzen. Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Betriebsablauf besser und freier zu steuern und ggf. kurzfristig umzudisponieren, wenn die Umstände dies erfordern. Schließlich lässt sich nicht jeder mögliche Handgriff im Rahmen einer Tätigkeit arbeitsvertraglich vorab regeln, jeder Einsatzort im Vorfeld klar definieren und jede mögliche Einsatzzeit für die Zukunft berechnen.
Finden sich im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen keine Einschränkungen, ist der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechtes lediglich an billiges Ermessen gebunden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechtes die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen muss. Bei der Prüfung des billigen Ermessens spielen sowohl die Fähigkeiten des Arbeitnehmers als auch seine aktuellen, privaten Lebensumstände eine Rolle.
Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andere, als die bislang ausübten Arbeiten, einen anderen Arbeitsort oder eine andere Arbeitszeit zu, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Weisung tatsächlich durch das Direktionsrecht gedeckt ist.
Ein einfaches Beispiel:
Der Arbeitgeber besitzt zwei Standorte, einen in München und einen in Hamburg. Einer von 2 absolut vergleichbaren Arbeitnehmern soll nun von München nach Hamburg versetzt werden. Verfügen beide über die gleichen Fähigkeiten und sind beide für den Einsatz in Hamburg gleichermaßen geeignet, spielen familiäre Umstände bei der Ausübung des Direktionsrechts eine entscheidende Bedeutung. Ist beispielsweise einer der beiden Mitte 20, ledig und ohne Kinder, während der andere Anfang 30 und verheiratet ist sowie 2 schulpflichtige Kinder hat, übt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nur dann nach billigem Ermessen aus, wenn er den ledigen Arbeitnehmer ohne schulpflichtige Kinder in Hamburg einsetzt.
Neben dem Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit umfasst das Direktionsrecht beispielsweise auch das Vorgeben einer bestimmten Kleiderordnung oder das Aufstellen eines bestimmten Verhaltenskodex gegenüber Kunden. Ebenso umfasst das Direktionsrecht beispielsweise die Anordnung eines Rauchverbotes oder regelt das private Surfen im Internet am Arbeitsplatz.
Ob eine Anordnung des Arbeitgebers von seinem Direktionsrecht umfasst ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
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