Arbeitsrecht Gelsenkirchen
Überstunden fallen an, wenn Arbeitnehmer ihre geschuldete, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit überschreiten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies etwa im Arbeits- oder in einem Tarifvertrag festgelegt ist. Eine Ausnahme kann sich allerdings in Notsituationen ergeben. In der Regel haben Arbeitgeber Überstunden zusätzlich zu bezahlen. Arbeitgeber können aber einen Freizeitausgleich anbieten, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden oder diese Möglichkeit im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist.
Ein genereller Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen besteht nicht. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Arbeitsvertragliche Überstundenregelungen, die keine Vergütung für Überstunden vorsehen oder nur dann, wenn sie einen bestimmten Umfang überschreiten oder dass Überstunden mit einem Pauschalbetrag abgegolten sind, können im Einzelfall unwirksam sein. Lassen Sie vertragliche Regelungen zu Überstunden durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
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